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Rufzeichen mit Männchen

Darf ich in Wien auf einem Balkon eine Markise installieren?

Markisen, welche nicht in Schutzzonen, Bausperrgebieten oder an denkmalgeschützten Gebäuden liegen, dürfen Sie ohne Baubewilligung der Stadtverwaltung anbringen bzw. verändern.

Wohnen Sie in einer Miet- bzw. Gemeindewohnungen, dürfen Sie äußerliche Veränderungen des Mietgegenstandes nicht ohne Rücksprache mit dem Eigentümer vornehmen. Die richtige Vorgehensweise laut Mietrecht ist einzuhalten.

  1. Bauvorhaben samt detaillierten Plänen und Kostenvoranschlägen schriftlich einbringen.
  2. Antwort des Vermieters oder der Hausverwaltung abwarten.

    Zustimmung: Bauliche Veränderungen können wie angezeigt durchgeführt werden.
    Verweigerung: Der Mieter kann ein Genehmigungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle oder vor Gericht einleiten.
    Keine Antwort innerhalb von 2 Monaten: Keine Antwort gilt als stillschweigende Zustimmung und alle beantragten baulichen Veränderungen können durchgeführt werden.

Welche Maßnahmen können eine Erlaubnis zur Anbringung einer Markise positiv beeinflussen?

  • Die Markise entspricht der neuesten Technik und ist verkehrstauglich.
  • Sämtliche Montagearbeiten werden sachgemäß, am besten von einem Fachbetrieb, durchgeführt.
  • Sie übernehmen alle anfallenden Kosten.
  • Sie verletzen die Interessen des Vermieters nicht.
  • Die Optik des Hauses leidet nicht darunter und es entsteht keine Gefahr für Personen.

Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen mit dem Unterschied, dass Sie Ihre Veränderungen beim Österreichischen Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) anzeigen müssen. Dieser muss auch im Falle einer positiven Rückmeldung vor Baubeginn die Baupläne unterfertigen.

Wollen Sie Ihre neue Markise in einer Eigentumswohnung montieren, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer des Wohnhauses.

  1. Prüfung der Übergabeunterlagen (Vorschriften und Vereinbarungen rund um das Objekt)
  2. Beschreibung der geplanten baulichen Veränderung inklusive Kostenvoranschlägen
  3. Einholung der schriftlichen Zustimmung der Miteigentümer
  4. Weiterleitung des Ansuchens inklusive der nötigen Unterlagen an die Hausverwaltung

Zuletzt aktualisiert am 10. Dezember 2023 von Harald Strassner.

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